Allgemeine Vermietbedingungen
Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mieter I und II haften gesamtschuldnerisch. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Kunden. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift, dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Mietpreis, Mietdauer, Zahlung
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Zum Grundmietpreis sind Zusatzleistungen wie Abholung bzw. Zustellung sowie Zubehör gesondert zu vereinbaren. Die aktuelle Preisliste liegt bei der Vermieterin aus. Treibstoffkosten, Maut-und Straßenbenutzungsgebühren, Buß- und Verwarngelder sowie Abstellgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.
2. Mietdauer
Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung laut Mietvertrag und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges, spätestens zu dem im Mietvertrag vereinbartem Zeitpunkt. Ein Miettag dauert grundsätzlich 24 Stunden (ausgenommen Sonderfahrzeuge), angebrochene Miettage werden mit dem vollen Tagessatz in Rechnung gestellt. Bei Unfallschäden endet die Mietdauer bei Reparaturende oder im Falle eines Totalschadens zum vom Gutachter festgelegten Ende der Wiederbeschaffungsdauer. Bei vorzeitiger Rückgabe behält sich die Vermieterin eine weitere Berechnung vor.
3. Zahlung
Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zuzüglich einer Kaution zu leisten. Eine Verzinsung der Anzahlung erfolgt nicht. Bei Unfallersatzwagenvermietung kann eine maximal 2-monatige Stundung erfolgen, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung oder Abtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten an die Vermieterin verpflichtet. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle – mit dem Vertrag zusammenhängenden – sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten Kreditkarte abzubuchen. Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Das Recht der Vermieterin, bei Mietzahlungsverzug fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt.
4. Eine Aufrechnung von Forderungen des Mieters ist im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber der Vermieterin ausgeschlossen.
Pflichten des Mieters
1. Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, das sorg- sam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitung zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das abgestellte Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen, bei Cabriolets auch das Verdeck.
2. Das Fahrzeug darf nur zu der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zur Begehung von Straftaten, zur Weitervermietung oder zu Testzwecken. Der Mieter haftet für alle Schäden aus der Verletzung der Vertragspflichten. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der StVO.
3. Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
4. Führungsberechtigte
Fahrberechtigt sind ausschließlich Mieter I und Mieter II . I Ist Mieter I eine Gesellschaft, erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Diese Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. 5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden - gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter- Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:
a) Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzu- stimmen.
b) Selbstständig keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.a. zu beauftragen.
c) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat die Vermieterin umfassend über den Unfallhergang zu informieren und einen in der Mappe befindlichen Unfallbericht detailliert und wahrheitsgemäß aus.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, bis zur Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall (lt.Mietvertrag).
Ausschluss der Haftungsreduzierung
a) Der Mieter haftet - auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung - weiterhin in vollem Umfang - für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten aus diesem Mietvertrag schuldhaft nicht beachtet, insbesondere er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst sowie bei Unfallflucht. Die Haftung des Mieters beinhaltet den Fahrzeugschaden bis maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswerte vor Schadeneintritt, eventuell notwendige Gutachter-, Abschlepp- und Rückholkosten sowie eine Wertminderung des Fahrzeuges.
b) Hat der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so haftet der Mieter in voller Höhe für den der Vermieterin entstandenen Schaden, und zwar auch dann, wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.
c) Die Haftungsreduzierung entfällt auch bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer. Der Mieter haftet deshalb für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen in voller Höhe.
Zusatz für LKW
d) Bei der Vermietung eines LKW haftet der Mieter auch bei Haftungsreduzierung voll für alle Schäden am Aufbau (Striegel, Plane, Koffer, Hebebühne) wegen Nichtbeachtung der Aufbaumaße und des zulässigen Gesamtgewichts sowie für alle Ladegutschäden (ungenügender Verschluss oder ungenügendes Verstauen und Verunreinigungen).
Pflichten und Haftung der Vermieterin
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von Euro 50,- ohne weiteres, bei größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, soweit der Mieter nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages haftet. Zur Erstattung ist ein prüffähiger Originalbeleg der Vermieterin vorzulegen
2. Das Fahrzeug hat eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung entsprechend des Mietvertrages. Es besteht Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe, sowie eine Teilkaskoversicherung (gegen Feuer-, Wild- und Glasbruchschaden) mit einer Selbst- beteiligung entsprechend des Mietvertrages. Für die von der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckten Schäden ist eine Haftung der Vermieterin ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Vermieterin oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Falls der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung für das Mietfahrzeug abschließt, besteht Deckung nach dem Pauschalsystem für den Todesfall in Höhe von Euro 10.000,- für Invalidität Euro 20.000,- und für Heilkosten Euro 500,-.
3. Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug haftet die Vermieterin auch bei einfachem Verschulden, allerdings nur bis zum Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weitergehenden Anspruche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
4. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station der Vermieterin zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der Vermieterin unberührt.
Persönliche Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Hauptsitz der Vermieterin als Gerichtsstand vereinbart, soweit
a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) der Mieter Vollkaufmann i. S. §§ 1 und 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.